Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.
4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung “verbindlich” beigefügt ist.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung. Angebote des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Der Mindestbestellwert beträgt € 100.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und ohne jeden Abzug fällig. Im Fall der verspäteten Zahlung sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag ohne Mahnung Fälligkeitszinsen und ab Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, bleiben vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit wird von uns annähernd angegeben und versteht sich für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3. Eine notwendige Verpackung wird von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Der Transportunternehmer wird vom Besteller beauftragt. Wenn wir den Transportunternehmer beauftragen sollten, erfolgt dies nur im Namen des Bestellers.
5. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Gebrauchte Güter werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund eines Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es ist dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzgl. angemessener Verwertungskosten an zu rechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften zustehen, oder sonstige Ersatzansprüche an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller und anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
8. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Unser Geschäftssitz Unna ist Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (Haager Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Kaufvertrages nicht berührt.


Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos entgegennehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemachtwerden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
2. Für den Fall, dass ein Angebot vom Lieferanten angefordert wird, hat dieser sich im Bezug auf Art, Güte, Menge und Beschaffenheit an dieses Angebot zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Angebotserstellung ist kostenlos, andernfalls hat der Lieferant hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus” einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, die Verpackung zurückzunehmen.
2. Die Preise sind in allen Fällen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten wenn diese, entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestell-Nr. angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
6. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, den Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
4. Sofern Qualitätsnachweise vereinbart sind, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Die Lieferung ist mithin erst vollständig erbracht, wenn die Qualitätsnachweise bei uns vorliegen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummeranzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung möglich, für die wir nicht einzustehen haben.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware an uns so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Kosten dieser Verpackung trägt der Lieferant. Die Kosten einer Transportversicherung trägt ebenfalls der Lieferant.

§ 6 Mängelanzeige
Der Lieferant verpflichtet sich im Zuge der Qualitätssicherung eine genaue Warenausgangskontrolle vorzunehmen.
Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 7 Gewährleistung
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen unseren Bestellspezifikationen genehmigten Mustern, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.), dem Stand der Technik, den zutreffenden Sicherheitsvorschriften entsprechen und erforderlichenfalls das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen. Der Lieferant garantiert ferner für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.
2. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) haben wir zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass uns diese unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen, wie z.B. bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
c) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß § 6 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so können wir – nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder – den Kaufpreis mindern.
d) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) können wir Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von § 8 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Lieferung mangelhafter Ware an andere Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten haben.
2. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften haben wir nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
3. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes oder Leistung zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde er in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer Fristsetzung nicht bedarf.
4. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Gefahrübergang.
6. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von uns oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
7. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von § 7 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftungsversicherungsschutz
1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
b) Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze es § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
c) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben. Dabei werden wir bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
d) Unsere Ansprüche sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf uns zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
e) Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Insbesondere ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten –soweit möglich und zumutbar– unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € pro Personen-/Sachschaden –pauschal– zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
3. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
5. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder unseren Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
6. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
7. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
8. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeug – Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn uns soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Mitteilungspflicht
Der Lieferant hat uns Änderungen in seinen Firmen- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese die Erfüllung der Aufträge betreffen oder diese gefährden können.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Unser Geschäftssitz Unna ist Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser der Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (Haager Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Kaufvertrages nicht berührt.